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OLG Köln Beschluss vom 18.05.2001 - 2 Ws 213/01

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.09.2005; Aktenzeichen 2 BvR 1019/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf

Kosten des Verurteilten verworfen.

 

Gründe

Dem Antrag, die weitere Vollstreckung von "Organisationshaft" für unzulässig zu erklären, vermag auch der Senat auf die (gemäß § 462 Abs. 3 StPO zulässige) sofortige Beschwerde hin nicht zu folgen. Der Senat tritt vielmehr der ausführlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses, durch den eine Entlassung des Verurteilten vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils abgelehnt worden ist, bei.

Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sich einzelne der von dem Landgericht angeführten Entscheidungen nicht ausdrücklich zur Zulässigkeit der "Organisationshaft" verhalten, sondern diese schon voraussetzen (während etwa OLG Hamm NStZ 89, 549 die Notwendigkeit einer solchen Inhaftierung, bis ein Behandlungsplatz in angemessener Frist gefunden ist, sehr wohl bejaht). Jedenfalls kann nicht den in der neueren Rechtsprechung des OLG Brandenburg (etwa NStZ 2000, 500, 502) anklingenden Tendenzen gefolgt werden, aus denen Stimmen im Schrifttum auf eine generelle Unzulässigkeit jeglicher "Organisationshaft" schließen. Wäre es mit Art. 2 Abs. 2, 104 GG unvereinbar, einen zur Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB Verurteilten ohne gesonderte richterliche Anordnung (also über die Anordnungen der vorangegangenen Untersuchungshaft und die in dem Urteil - vorliegend - zu § 64 StGB selbst ergangene Anordnung hinaus) für eine nicht zu lange Frist in Haft zu lassen, dann hätte schon für das Bundesverfassungsgericht Veranlassung bestanden, dies in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1997 (NStZ 98, 77) festzustellen. Gerade dies ist aber nicht geschehen, so daß der Interpretation von Lemke (a.a.O. S. 78) zu einer faktischen Anerk...

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