Leitsatz (amtlich)
Für die Festsetzung des Geschäftswertes der Anfechtung kostenträchtiger Beschlüsse der Gemeinschaft (z.B. Anfechtung aufwendiger Renovierungsmaßnahmen oder Gesamtanfechtung der Jahresabrechnung) sind nicht allein das Interesse und die wirtschaftliche Leistungskraft des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern auch das Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung der Beschlüsse von Bedeutung. Zwischen beiden Interessen ist ein an den Umständen des Einzelfalles orientierter objektiver Ausgleich vorzunehmen.
Normenkette
WEG § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.03.2003; Aktenzeichen 29 T 209/02) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 265/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Köln vom 26.3.2003 – 29 T 209/02 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 423.988,28 Euro festgesetzt.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das LG Köln in dem angefochtenen Beschluss gem. den §§ 14 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 3 S. 1 2. Hs. KostO statthaft und auch i.Ü. zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG Köln lässt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der rechtlichen Kontrolle im Verfahren der weiteren Beschwerde im vollen Umfang statt, §§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO, 546 ZPO.
Die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Amts- und LG Köln auf einen Betrag von insgesamt 423.988,28 Euro, die den Wertangaben der erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 17.9.2001 (dort S. 9/10 = Bl. 20/21 d.A.) folgt, ist nicht zu beanstanden. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des LG Köln wird zur Vermeidung von Wiederholun...