Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu Fragen der Internationalen Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Es kann dahinstehen, ob ein zwischen den Parteien geschlossene "Agreement" als Handelsvertretervertrag zu verstehen ist oder als Vertrag über eine Dienstleistung sui generis im Sinne von Kontaktpflege und Kundenbetreuung bzw. Lobbyarbeit, denn in jedem Fall ist eine solche Tätigkeit vom weiten Dienstleistungsbegriff des Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO umfasst.
Für die Bestimmung des Erfüllungsortes i.S.d. Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO kommt es auf den Ort an, an dem die den Gegenstand des Vertrages bildende Leistung erbracht werden soll, und nicht auf den Ort, an dem die Dienstleistung Erfolge zeitigen soll. Vorrangig sind die Vertragsbestimmungen für die Ermittlung des Orts der hauptsächlichen Leistungserbringung heranzuziehen. Zur Bestimmung, an welchem Ort die Tätigkeit zur Erfüllung des Vertrages tatsächlich überwiegend vorgenommen wird, kann auf die an diesen Orten aufgewendete Zeit oder die Bedeutung der dort entfalteten Tätigkeit abgestellt werden.
Wenn sich eine überwiegende Leistungserbringung in Deutschland (oder auch an anderen Orten) nicht feststellen lässt, ist im Sinne einer Zweifelsregel subsidiär als Hauptort der Leistungserbringung der Ort anzusehen ist, an dem der Handelsvertreter seinen Sitz hat. Eine solche Auffangregel ist im Sinne der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und wegen des jedenfalls regelmäßig auch gegebenen räumlichen Bezugs des Sitzes des Dienstleisters zum Rechtsstreit zweckmäßig. Nicht entscheidend ist, ob regelmäßig bei einem Handelsvertreter der Schwerpunkt für die Wahrnehmung seiner Aufgaben an dem Ort liegt, an dem er seinen Geschäftssitz hat.
Normenkette
EuGVVO Art. 5
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 17.07.2012; Aktenzeichen 41 O 64/11) |
Tenor