Verfahrensgang
AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 12 F 130/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.3.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 22.03.2001 – 12 F 130/00 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Geilenkirchen mit der Maßgabe zurückverwiesen, die Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.
Da beide Parteien allein die algerische Staatsangehörigkeit besitzen, bestimmen sich nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Voraussetzungen der Scheidung grundsätzlich nach algerischem Recht. Nach Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Hat nach dem Scheidungsstatut nur der Mann ein Scheidungsrecht (Verstoßungsrecht), nicht aber die Frau, oder werden Männer und Frauen in anderer Weise ungleich behandelt, kann die Anwendung des ausländischen Rechts gegen den deutschen ordre public verstoßen. Vorausgesetzt wird eine entsprechende Inlandsbeziehung, die hier gegeben ist, da die Parteien nach dem Vortrag der Antragstellerin seit September 1989 in Deutschland ansässig sind. Das ausländische Recht ist in diesem Fall nicht anwendbar, wenn seine Anwendung im konkreten Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Das wäre etwa der Fall, wenn keiner der für Frauen geltenden ...