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OLG Köln Beschluss vom 16.04.2010 - 4 UF 47/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweiser Sorgerechtsentzug bei Verhinderung der Ausübung eines Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umgangskontakte eines Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil gehören zum Wohl des Kindes und sind notwendig für die gesunde seelische Entwicklung eines Kindes und zwar in jeder seiner Einwicklungsstufen. Ein Kind von einem Elternteil fernzuhalten ist immer ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, der objektiv nicht zu verantworten ist.

Weigert sich die Mutter trotz des Angebots einer Umgangsbegleitung hartnäckig, einen Umgang zuzulassen, rechtfertigt dies, der Mutter das Sorgerecht insoweit zu entziehen, als es um die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind der Parteien geht und eine dies bezügliche Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

 

Normenkette

BGB §§ 1666, 1666a

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 12.02.2010; Aktenzeichen 31 F 442/08)

 

Tenor

1) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG vom 12.2.2010 - 31 F 442/08 AG Brühl - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

3) Dem Antragsteller wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A., F.-M., beigeordnet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das AG im Rahmen einer einstweiligen Anordnung der Mutter das Sorgerecht insoweit entzogen, als es um die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit Q., der gemeinsamen Tochter der Parteien, geht und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch der nur teilweise Entzug des Sorgerechts nur bei einer Gef...

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