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OLG Köln Beschluss vom 16.02.2006 - 17 W 28/06

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Leitsatz (amtlich)

Werden erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, so ist die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert der Hauptsache zu bemessen und nicht nach dem Kostenwert.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 28.10.2005; Aktenzeichen 13 O 70/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 452,40 EUR

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 23.8.2005, der einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung (25.8.2005) einging, teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sowohl dem Gericht als auch dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten mit, er habe den streitgegenständlichen Betrag in voller Höhe zu dessen Händen angewiesen. Tags darauf erklärten die Parteien den Rechtsstreit im Termin übereinstimmend für erledigt, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt hatte, das Geld sei gestern von seinem Konto abgebucht worden. Mit gesondertem Beschluss legte das LG dem Beklagten gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf. Zugleich setzte es den Streitwert bis zum 25.8.2005, dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung, auf 10.000 EUR fest, ab diesem Zeitpunkt auf die Kosten des Rechtsstreites.

Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. einen 1,2 Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert von 10.000 EUR. Die Rechtspflegerin hat antragsgemäß Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Rechtsmittel. Es ist der Ansicht, die Wahrnehmung des Verhandlungstermins sei nur vom Kosteninteresse getragen gewesen, so dass der Bemessung der Terminsgebühr allein die bis dahin angefallenen Kosten zugrunde zu legen seien. Die Re...

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