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OLG Köln Beschluss vom 15.11.2000 - 27 WF 203/00

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Verfahrensgang

AG Schleiden (Aktenzeichen 12 F 75/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 8. September 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schleiden vom 4. September 2000 – 12 F 75/99 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe nur in dem unter Ziffer 1) des Beschlusses vom 18.10.2000 näher bezeichneten Rahmen bewilligt.

Nach §§ 1615 l, 1610 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach deren Lebensstellung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann hierbei nicht ohne Rücksicht auf ihre konkrete Lebensstellung von einem Mindestbedarf von 1.300 DM ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für einen unterhaltsbedürftigen Ehegatten ein Mindestbedarfssatz nicht in Ansatz gebracht werden; der Bedarf ist vielmehr in einem solchen Fall nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 1997, 806, 808). Für den Fall einer Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen der betreuenden Mutter gegen den früheren Ehepartner und gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes hat der BGH einen einheitlichen Maßstab für die Beurteilung der Lebensverhältnisse, die Grundlage für die Unterhaltsbemessung sind, angenommen (vgl. BGH FamRZ 1998, 1309). Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis auch bei dem Unterhaltsanspruch aus den §§ 1615 l, 1610 BGB ein Mindestbedarfssatz nicht zugrunde gelegt werden. Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche – der Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner knüpft an die ehelichen Lebensverhältnisse, derjenige gegen den Vater des nichte...

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