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OLG Koblenz Beschluss vom 16.01.1998 - 13 WF 1180/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich als Scheidungsfolgesache Kostenansatz (Kosten des Sachverständigen)

 

Leitsatz (amtlich)

Sachverständigenkosten stehen nicht außer Verhältnis zum Streitwert, wenn bei Gutachterkosten von 4.745,40 DM zwar lediglich ein Wert der begutachteten Sache von 170,00 DM festgestellt wird, der Streitwert aber erheblich höher ist, weil die Antragsgegnerin im Zugewinnausgleichsverfahren einen Sachwert von 30.000,00 DM, der Antragsteller einen solchen von 8.000,00 DM behauptet hat.

 

Normenkette

GKG § 5; ZPO § 407a

 

Verfahrensgang

AG Lahnstein (Aktenzeichen 5 F 66/93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lahnstein vom 01.10.1997 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenansatz für das Gutachten des Sachverständigen D..

Der Sachverständige D ist im Rahmen der Folgesache Güterrecht damit beauftragt worden, ein schriftliches Gutachten über den Wert einer zum Endvermögen des Antragstellers gehörenden Wersi-Orgel – nach dem Vortrag des Antragstellers 8.000 DM, nach der Behauptung der Antragsgegnerin 30.000 DM – zu erstatten. Aufgrund des Schreibens des Sachverständigen vom 06.07.1995, in dem er die voraussichtlichen Kosten seines Gutachtens mit ca. 2.800 DM angegeben hatte, ist ein Kostenvorschuß von 2.500 DM angefordert und vom Antragsteller auch gezahlt worden. Tatsächlich ist am 03.08.1996 ein Betrag von insgesamt 4.745,40 DM in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag ist dem Sachverständigen ohne Beanstandung angewiesen worden. Im Urteil vom 04.02.1997 ist die Wersi-Orgel mit dem vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert von 170 DM in das Endvermögen des Antragstellers eingestellt worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden.

D...

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