Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrechnung des Notars vom 7. November 1994. Notarkosten
Leitsatz (redaktionell)
Die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostO mit dem doppelten Gebührensatz nach § 36 Abs. 2 KostO entsteht nach allgemeiner Auffassung nur dann, wenn der Entwurf als selbständige notarielle Leistung begehrt wird. Von einer solchen selbständigen Bedeutung kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt (Rohs/Wedewer, KostO, 4. Aufl., 1992, § 145 Rdnr. 10). Im Unterschied dazu erhält der Notar nach § 145 Abs. 3 KostO nur die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr (eine volle Gebühr), wenn der Entwurf aus Anlaß eines Beurkundungsauftrages zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigt, dem Auftraggeber auf dessen Erfordern ausgehändigt wurde und anschließend die Beurkundung aus Gründen unterbleibt, die nicht in der Person des Notars liegen.
Normenkette
KostO §§ 145, 156
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 09.07.1996; Aktenzeichen 11 T 39/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2) für den von ihm erarbeiteten und dem Beteiligten zu 1) unter dem 21. Oktober 1993 übersandten Entwurf für einen Ehe-/Erbschaftsvertrag die mit Rechnung vom 7. November 1994 verlangte Beurkundungsgebühr (das Doppelte der vollen Gebühr) aus § 145 Abs. 1 KostO in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 2, 46 Abs. 3 KostO erheben darf oder ob nur die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr (also eine volle Gebühr) erfallen ist, weil die Beurkundung selbst nicht vorgenommen wurde (§ 145 Abs. 3 KostO).
Der Bete...