Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG; Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 26.03.2010; Aktenzeichen 48 VI 24/2009) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des AG Siegburg vom 26.3.2010 - 48 VI 24/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4) hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) hatte mit Antrag vom 2.2.2009, geändert am 13.7.2009, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 nach der am 30.10.2008 in Lohmar verstorbenen F. S. geb. C. ausweisen sollte. Mit Vorbescheid vom 26.8.2009 hatte das Nachlassgericht Siegburg den Erlass eines entsprechenden Erbscheines angekündigt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten zu 4). Die Beschwerdeschrift ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluss des Nachlassgerichts vom 18.9.2009 übersandt worden; eine Äußerung erfolgte von ihrer Seite im Beschwerdeverfahren nicht. Das LG Bonn hat mit Beschluss vom 6.10.2009 die Beschwerde auf Kosten der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) meldeten unter dem 9.10.2009 eine 0,5-Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR nebst einer Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 966,88 EUR zur Festsetzung gegen die Beteiligte zu 4) an. Die Beteiligte zu 4) trat dem entgegen mit der Begründung, die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) hätten sich in der Beschwerdeinstanz nicht bestellt; al...