Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschgebühr im Auslieferungsverfahren. richterliche Vernehmung
Leitsatz (amtlich)
1. Terminsgebühren nach Nr. 6101 VV entstehenden zugunsten eines Pflichtbeistandes im Auslieferungsverfahren nicht, soweit dieser lediglich Vernehmungstermine vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 oder 28 IRG wahrnimmt. Die Terminsgebühr kann nur für eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach § 30 Abs. 3 IRG anfallen.
2. Ein besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeiten, welche ein Auslieferungsverfahren für den Pflichtverteidiger mit sich bringen, können jedoch mit einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG honoriert werden. Bei der Bemessung dieser Gebühr kann auch die Wahrnehmung von Vernehmungsterminen berücksichtigt werden.
Normenkette
RVG § 51
Tenor
Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 700,– EUR (in Worten: siebenhundert Euro) bewilligt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hat den Verfolgten als Pflichtbeistand in einem Auslieferungsverfahren vertreten. Die Auslieferung erfolgte aufgrund eines Ersuchens des Bezirksgerichts Czestochowa in Polen zur Vollstreckung einer wegen Raubes verhängten 4-jährigen Freiheitsstrafe.
Der Antragsteller wurde dem Verfolgten am 29.11.2005 beigeordnet. Der Senat hatte zwar bereits am 13.7.2005 die Auslieferungshaft angeordnet, indes noch nicht über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden, sondern um weitere Aufklärung über den Ablauf des Strafverfahrens nachgesucht. In diesem Rahmen ging es insbesondere um die Frage, ob und ggf. inwieweit dieses in Abwesenheit des Verurteilten stattgefunden hatte. Am 7.12.2005 fand aus diesem Grunde eine Anhörung des Verfolgten durch das Amtsgericht Köln statt, an der auch der Antragsteller teilnahm. Zudem legten die polnisc...