Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 202/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 17.9.2021 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Gläubiger hat auf seinen Antrag vom 26.8.2021 am 27.8.2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Beschluss erwirkt, mit welchem der Schuldnerin untersagt wurde, einen auf der von ihr betriebenen Plattform www.facebook.com veröffentlichten Kommentar zu löschen und/oder den Gläubiger wegen dieses Kommentars zeitlich befristet durch Versetzen seines Profils in den sog. "read-only-modus" zu sperren. Diesen Beschluss hat er den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zunächst am 1.9.2021 im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt und sodann am 10.9.2021 durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen versucht. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin haben beide Zustellungen unter Hinweis auf ihre angeblich fehlende Zustellungsbevollmächtigung zurückgewiesen. Der Gläubiger war der von der Schuldnerin veranlassten Sperre seines Profils ("read-only-modus") für die volle Dauer von 30 Tagen ausgesetzt. Sodann wurde sein Profil von der Schuldnerin wieder freigeschaltet und am 14.10.2021 auch der streitgegenständliche Beitrag wieder hergestellt.
Das Landgericht hat auf Antrag des Gläubigers mit dem angefochtenen Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000 Euro verhängt und zur Begründung ausgeführt, die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 27.8.2021 nicht nachgekommen. Der Gläubiger habe jedenfalls durch den Gerichtsv...