Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P und Deutscher Ringerbund vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Cstraße 5-10, L, Az. E, wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit des gegen ihn von der Antragsgegnerin eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), durch gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 ZPO.
Der Antragsteller ist Ringer und in dieser Disziplin mehrfacher Deutscher Meister, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nationale Anti-Doping Organisation (NADA). Weitere Schiedsbeklagte in dem von ihr eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren ist der Deutsche Ringerbund e.V. (DRB). Zwischen dem DRB und dem Antragsteller kam es am 10.01.2015 zu einer "Schiedsvereinbarung" (Anlage ASt 9). Darin heißt es auszugsweise:
"Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der DRB-Anti-Doping-Ordnung (NADA-Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten... nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS, DIS-SportSchO) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das DIS... entscheidet in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz (Berufungsinstanz).... Das anwendbare Recht ...