Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Minderjährigen im Wege der vorweggenommenen Erfolge (hier: Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei vertraglichem Ausschluss der Auseinandersetzung unter den Miteigentümern und Notwendigkeit familiengerichtlicher Genehmigung bei nicht auf Bereicherung beschränktem vertraglichen Rückforderungsrecht).
Normenkette
BGB §§ 107, 181, 749, 1010, 1629, 1643, 1795, 1821, 1909; GBO § 20
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 19.03.2003; Aktenzeichen 4 T 137/03) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 1.4.2003 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.3.2003 – 4 T 137/03 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 21.2.2003 wird die das Grundbuch von Z. des AG Bonn, Bl. 3, betreffende Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG (Grundbuchamtes) Bonn vom 3.2.2003 – Z. … – aufgehoben, soweit mit ihr der Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verlangt worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, insoweit über den das Grundbuch von Z. des AG Bonn, Bl. 3, betreffenden Teil des Eintragungsantrages der Antragsteller vom 21.1.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung vom 3.2.2003 und die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Bonn vom 19.3.2003 zurückgewiesen.
Die Wertfestsetzung im Beschluss des LG Bonn vom 19.3.2003 wird dahin geändert, dass der Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, auf 15.000 Euro festgesetzt wird. Der Geschäftsw...