Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 507c XIV 838/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 22.11.2001 – 1 T 455/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 3 S. 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Das LG hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Feststellung, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG vorliegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Es ist schon vom Gesetzeswortlaut und von der Gesetzessystematik her nicht zweifelhaft, dass die verschiedenen Haftgründe des § 57 Abs. 2 AuslG sich nicht gegenseitig ausschließen, und es ist demzufolge auch vom BGH entschieden, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 5 neben demjenigen der Nr. 1 anwendbar ist, und zwar auch dann, wenn der Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird, auf Umstände anlässlich der Art und Weise der Einreise (z.B. mit Hilfe eines Schleusers) gestützt wird (vgl. BGH NVwZ 2000, 965 = FGPrax 2000, 130). Mithin kommt es – entgegen der Meinung des Betroffenen – nicht darauf an, in welchen Fällen die Regelung des § 14 Abs. 4 Ziff. 4 AsylVfG, die sich allein auf § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG bezieht, eine Haftsperre bedeutet.
Die Schlussfolgerung des LG, dass wegen bestimmter Umstände der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht besteht, ist als tatrichterliche Feststellung im Rechtsbeschwerdever...