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OLG Köln Beschluss vom 10.11.2015 - II-4 UF 257/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahenswert bei zusätzlichem Antrag auf Herausgabe des Titels im Abänderungsverfahren

 

Normenkette

BGB § 1578b; FamFG § 238

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 15.07.2015; Aktenzeichen XII ZB 369/14)

AG Bonn (Beschluss vom 14.02.2014; Aktenzeichen 409 F 221/12)

AG Bonn (Beschluss vom 08.11.2013; Aktenzeichen 409 F 221/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) wie folgt abgeändert:

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) wird dahingehend abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende Mai 2015 befristet und er ab Dezember 2011 auf 450,00 EUR/Monat, ab Juni 2013 auf 300,00 EUR/Monat und ab Juni 2014 auf 150,00 EUR/Monat reduziert wird.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden dem Antragsteller zu 7/10 und der Antragsgegnerin zu 3/10 auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.900,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten waren seit 1974 bis zur rechtskräftigen Scheidung im September 2001 verheiratet und lebten seit Februar 2000 getrennt. Die Antragsgegnerin war während der Ehezeit, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, überwiegend nicht erwerbstätig. Sie ist gelernte Arzthelferin, hat nach der Trennung jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Der Antragsteller zahlte zunächst Trennungsunterhalt in Höhe von rund 3.000,00 DM. Nach der Scheidung zahlte er Unterhalt in Höhe von 1.850,00 EUR bis zum Jahr 2008. Nach Abänderung des Unterhaltstitels im Jahr 2009 (Urte...

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