Leitsatz (amtlich)
Anders als Rentenleistungen nach dem ConterganStiftG sind Rentenleistungen nach dem HIVHG bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, weil diese Leistungen auch der Versorgung der Angehörigen dienen.
Normenkette
HIVHG § 17
Verfahrensgang
AG Bergheim (Aktenzeichen 65 F 109/16) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.067,42 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sachverhaltes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 06.12.2016 (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, das Einkommen der Antragstellerin sei in dem angefochtenen Beschluss zu niedrig angesetzt worden. Zum einen sei das Einkommen der Antragstellerin in den letzten zwölf Monaten vor der Entscheidung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei das Familiengericht teilweise von einer zu großen Entfernung zwischen Wohnung und Bahnhof ausgegangen. Insbesondere sei aber bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit die von ihm gemäß § 16 Abs. 1 HIVHG bezogene Rente zu Unrecht berücksichtigt worden. Diese sei als Ausgleich für die von ihm infolge infizierter Blutprodukte erlittene HIV-Infektion gemäß § 17 Abs. 1 HIVHG bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen. Schließlich habe es das...