Verfahrensgang
AG Kempen (Entscheidung vom 24.10.2008; Aktenzeichen 23 Lw 28/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5.November 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - L. vom 24. Oktober 2008, - 23 Lw 28/08 - abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, das Grundbuchamt um den Eintrag in das Grundbuch zu ersuchen, dass die kraft Gesetzes entstandene Hofeigenschaft aufgrund der am 23. April 2008 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Erklärung des Antragstellers erloschen ist.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts L. von W, Blatt xxx1, mit Hofstelle in U eingetragenen Grundbesitzes. Bei diesem Grundbesitz handelt es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem Wirtschaftswert von 33.866,- EUR. Im Grundbuch ist weder ein positiver noch ein negativer Hofvermerk eingetragen.
Am 16. April 2008 hat der Antragsteller die notariell beurkundete Erklärung abgegeben, dass seine landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes im Sinne der Höfeordnung haben soll. Mit am 23. April 2008 beim Landwirtschaftsgericht eingegangener Schrift hat er beantragt, das Erlöschen der Hofeigenschaft im Grundbuch einzutragen.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2008 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, Voraussetzung für die Löschung eines Hofvermerks sei dessen Vorhandensein. Es bestehe auch kein Anlass, einen Hofvermerk zum Zweck der Löschung einzutragen. Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers sei dadurch gedient, dass die Hofaufgabeerklärung mit dem Ersuchen zu den Grundakten gegeben worden sei, sie bei diesen aufzubewahren.
Gegen diesen Beschluss hat der Ant...