Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung; Antragsrücknahme und Verzugswirkung; Herabsetzung Verfahrenswert
Leitsatz (amtlich)
1. In der (irrtümlichen) Rücknahme eines Antrages auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zwecks Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG), um - vermeintlich - noch zusätzliche Versorgungsansprüche in einem anders ausgestalteten Verfahren geltend zu machen, ist keine Rücknahme der Mahnung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG zu sehen, wenn für den Versorgungsträger offensichtlich war, dass der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich an seinem Anspruch festhalten will.
2. Eine Herabsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren nach §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 3 FamGKG kommt dann in Betracht, wenn mit der Beschwerde nur noch eine geringe und zeitlich eng begrenzte zusätzliche Versorgung verlangt wird.
Normenkette
VersAusglG §§ 25, 20 Abs. 3, § 51 Abs. 3; BGB §§ 1585b, 1613; FamGKG §§ 40, 50 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen 326 F 37/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels - der am 14.12.2011 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Siegburg dahin teilweise abgeändert, dass der Firma U. GmbH in V. aufgegeben wird, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 16,75 EUR ab dem Monat Mai 2010 zu zahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin, diejenigen des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 268 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige, insbesondere eine Mindestbeschwer nicht erfordernde (§§ 228, 61 FamFG) Beschwerde erweist sich in der Sache als w...