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OLG Köln Beschluss vom 09.02.2000 - 16 Wx 15/00

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 20.12.1999; Aktenzeichen 29 T 117/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.12.1999 – 29 T 117/99 – wird als unzulässig verworfen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den übrigen Beteiligten die in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beläuft sich auf einen Wert bis 5.000,00 DM. Auf diesen Wert wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auch der Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde festgesetzt. Für die erste Instanz wird unter Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts der Geschäftswert auf 10.000,00 DM festgesetzt. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten erster Instanz den Antragstellern und den Antragsgegnern jeweils zur Hälfte auferlegt werden.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; indes beträgt der Wert der Beschwer der Antragsteller infolge der Zurückweisung des Anfechtungsantrags zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 06.08.1998 und ihres auf Abänderung der Teilungserklärung bezüglich der Miteigentumsanteile gerichteten Verpflichtungsantrags bzw. der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde zu diesen Anträgen weniger als 600,00 DM. Damit ist der gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG (mehr als 1.500,00 DM) nicht erreicht, auch wenn – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – der Geschäftswert deutlich höher ist.

Ebenso wie im Zivilprozess ist im WEG-Verfahren zu differenzieren zwischen dem Streit- bzw. Geschäftswert und der Rechtsmittelbesch...

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