Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer genügenden Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.
Bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten infolge witterungsbedingter schlechter Verkehrsverhältnisse ist - ungeachtet eines möglichen Verschuldens durch verspäteten Reiseantritt - regelmäßig eine über den üblichen Zeitraum von 15 Minuten hinaus gehende Wartezeit geboten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 19.12.2012 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts B. hat Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung auf den 13.03.2013, 09.00 Uhr, bestimmt und den Angeklagten und seinen Verteidiger hierzu geladen.
Am Terminstag herrschten - wie bereits einen Tag vorher - winterliche Straßenverhältnisse in B. und Umgebung. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Vorsitzende der Strafkammer um 09.00 Uhr mit dem Verteidiger des Angeklagten telefoniert, welcher mitgeteilt hat, er sei mit dem Angeklagten um 08.00 Uhr in Lohmar abgefahren und man stehe nun wegen der winterlichen Witterungsbedingungen im Stau und werde sich voraussichtlich um 20 Minuten verspäten. Der Vorsitzende hat darauf dem Verteidiger mitgeteilt, dass bei Nichterscheinen bis 09.30 Uhr die Berufung verworfen werde. Nachdem der Angeklagte bis 09.35 Uhr nicht erschienen war, hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs.1 StPO verworfen und die Sitzung u...