Verfahrensgang
StA Mönchengladbach (Urteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen 35 VRs 428/98) |
StA Mönchengladbach (Aktenzeichen 34 VRs 7586/91) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 1991 durch das Landgericht Mönchengladbach wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war; insoweit ist am 21. September 1998 Widerruf ausgesprochen worden) verurteilt. Am 8. Januar 1998 wurde er durch das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubter Einfuhr von in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Er befindet sich derzeit in Strafhaft im offenen Vollzug in der JVA E.; die Freiheitsentziehung dauert einschließlich anzurechnender Untersuchungshaft ununterbrochen seit dem 19. Oktober 1997 an. Gemeinsamer Zwei-Drittel-Zeitpunkt war der 5. Mai 2000. Das Ende der Strafzeit ist für die erstgenannte Sache auf den 5. September 2000, das Gesamtstrafende ist auf den 16. August 2000 vorgemerkt.
In dem Verfahren über eine Reststrafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung hat sich der Leiter der JVA E. auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für eine bedingte Entlassung des Verurteilten ausgesprochen. Auch die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB befürwortet.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat mit der Ladun...