Leitsatz (amtlich)
Der Erlass eines Haftbefehls schließt die Erteilung sicheren Geleits nicht aus. Eine solche Entscheidung hätte zur Folge, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt werden könnte. Die Strafkammer hat ein weites Ermessen in der Beurteilung der Frage, wie die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleistet werden kann.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluß, auf den wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht es abgelehnt, dem in den Niederlanden wohnenden Angeklagten sicheres Geleit für die Dauer der Hauptverhandlung zu erteilen. Der dagegen am 21.01.2007 erhobenen Beschwerde half die Strafkammer mit Beschluss vom 24.01.2007 nicht ab. Nachdem der Angeklagte am 23.01.2007, dem ersten Verhandlungstag ausgeblieben war, erließ das Landgericht am 25.01.2007 einen Untersuchungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr.
II.
1.
Die Beschwerde war bei ihrer Einlegung unzulässig, weil es ihr am Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt durch die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung sicheren Geleits nicht beschwert, weil es an einem Haftbefehl, von dessen Vollziehung ihn das sichere Geleit nach § 295 Abs. 2 StPO hätte befreien können, noch fehlte und der Angeklagte bei freiwilligem Erscheinen mit dem Erlaß eines Haftbefehls nicht zu rechnen hatte. Bei einer auf Freiheitsstrafe lautenden Verurteilung wäre ein etwa erteiltes sicheres Geleit nach § 295 Abs. 3 StPO von selbst erloschen. Bei jedem anderen Verfahrensausgang wäre der mit der Beschwerde verfolgte Antrag erst recht ins Leere gegangen.
2.
Durch den Erlaß des Haftbefehls vom 25.01.2007 ist der Angeklagte allerdings nunmehr durch die Ablehnung seines Antrags beschwert und sein Rechtsmittel damit jedenfalls im Ze...