Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 19 HR B 22728) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den am 14.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der 1995 geborene Kläger war 2015/16 für die Dr. A GmbH tätig. Im Auftrag des Geschäftsführers dieser Gesellschaft zog er im Herbst 2016 der Gesellschaft zustehende Provisionen über sein Konto ein, da die Konten der insolventen Gesellschaft bereits gepfändet waren. Auf diese Weise sollten die Provisionseinnahmen der Insolvenzmasse entzogen werden. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn (Cs 410 Js 107/19) - rechtskräftig seit dem 02.04.2019 - wurde er u. a. deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt; auf die als Beihilfe zum Bankrott (§§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) gewertete vorgenannte Tat entfiel dabei eine Einzelstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen (Bl. 21 ff. d. A.).
Seit Januar 2017 ist der Beschwerdeführer Mitgesellschafter und -geschäftsführer der G & H B GmbH. Nachdem die vorgenannte Verurteilung dem Handelsregister bekannt geworden war, hat dieses dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG beabsichtigt sei, ihn als Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister zu löschen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht Bonn durch einen am 27.05.2019 erlassenen Beschluss (Bl. 33f. d. A.) zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 48 d. A.), die am 24.06.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangen ist, hat dieses nicht abgeh...