Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitere Beschwerde im Verfahren zur Anfechtung einer nicht mehr abänderbaren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Leitsatz (amtlich)
Eine durch das Beschwerdegericht nicht mehr abänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann dennoch mit der Beschwerde angefochten werden, um insoweit eine richterliche Kontrolle zu ermöglichen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach den allgemeinen Regeln weitere Beschwerde möglich (insoweit Abweichung von OLG Hamm, Rpfleger 2000, 545).
Normenkette
FGG §§ 55, 62-63
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 6 T 337-340/00) |
AG Gummersbach (Aktenzeichen 15 XVIII 8871) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 27.12.2000 – 6 T 337–440/00 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
3. Rechtsbeschwerdewert: 5.000 DM.
Gründe
Die Betroffene, amerikanische Staatsangehörige mit letztem bekannten Wohnsitz in N., ist als Eigentümerin der Grundstücke O. Blatt 1242 Flur 16 Flurstücke 500/49 und 710 (191 und 541 qm groß) im Grundbuch eingetragen. Im notariellen Teilauseinandersetzungsvertrag betreffend den Nachlass ihrer Eltern vom 3.10.1966 (Bl. 139ff GA) hatte diese, nachdem ihr darin die Flurstücke 500/49 und 501/49 (letzteres – 584 qm groß – fortgeschrieben in 709 und 710/43 und 541 qm groß, Bl. 9 GA) zu Alleineigentum zugewiesen waren, an diesen Grundstücken den Beteiligten zu 3) und 4) – einer Nichte und einem Neffen – gem. § 513 BGB ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Beteiligten zu 5) sind die Eigentümer des dahinter liegenden benachbarten Hausgrundstücks Flur 16 Flurstücke 294/51 und 295/52. Weil dieses über keinen Zugang zur öffentlichen Stras...