Leitsatz (amtlich)
1. Es ist fraglich, ob unter Geltung des FamFG an der hergebrachten Auffassung, wonach ein Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts gem. § 2361 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 2368 Abs. 2 BGB) einzuziehen ist, festzuhalten ist.
2. Etwaigen Zweifel daran, ob der Erblasser im Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels geschäftsfähig war, ist bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts nicht nachzugehen. Insoweit ist zu unterstellen, dass der Erblasser bei dem Wohnsitzwechsel unbeschränkt geschäftsfähig war.
Normenkette
BGB § 2361; FamFG §§ 2, 343
Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 24.11.2014; Aktenzeichen 46 VI 135/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der am 25.11.2014 erlassene Beschluss des AG - Nachlassgerichts - Siegburg vom 24.11.2014 - 46 VI 135/08 aufgehoben. Die Anregung der Beteiligten zu 1. und 2., das am 15.9.2010 erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben jeweils zur Hälfte die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. zu erstatten. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) für das Einziehungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I. Am 28.11.2007 verstarb in Bonn die am 1.2.1917 geborene Frau J. M.. Der Beteiligte zu 3. ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin; die Beteiligen zu 1. und. 2 sind die Ehefrau bzw. die Tochter des zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen weiteren Sohnes der Erblasserin.
Die Erblasserin wohnte bis zum Mai 2007 in Weiterstadt-Gräfenhausen im Bezirk des AG Darmstadt. Von dort zog sie - jeweils ohne melderechtliche Registrierung - nach Sinzig-Bad Bodendorf und im Septem...