Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Erbscheinsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge zwar grundsätzlich durch Vorlage eines Erbscheins zu führen. Beruht die Erbfolge indes auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde – wie hier einem notariellen Testament – enthalten ist, so genügt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die Vorlage dieser Urkunde und der Eröffnungsniederschrift. Die Auslegung der Verfügung von Todes wegen obliegt (auch) dem Grundbuchamt, und zwar auch dann, wenn rechtlich schwierige Fragen beurteilt werden müssen.
2. Einen Erbschein darf es nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere – nur dem Nachlaßgericht (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO aber nicht dem Grundbuchamt mögliche – Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können.
Normenkette
GBO §§ 29, 35
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 24.08.1999; Aktenzeichen 11 T 142/99) |
AG Köln (Entscheidung vom 28.06.1999) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22. September 1999 wird der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. August 1999 – 11 T 142/99 – geändert und wie folgt neu gefaßt :
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 6. Juli 1999 wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Köln vom 28. Juni 1999 – 12 L. …./2 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in dieser Zwischenverfügung geäußerten Bedenken gegen den Berichtigungsantrag der Antragsteller vom 31. Mai 1999 Abstand zu nehmen.
Gründe
1. Die Antragsteller...