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OLG Köln Beschluss vom 04.12.2007 - 4 WF 189/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegegeld als unterhaltsrelevantes Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich zählt das vom Pflegeberechtigten bezogene Pflegegeld zu seinem Einkommen. Da das Pflegegeld aber grundsätzlich die Aufwendungen des Pflegeberechtigten decken soll, die in Folge seiner Pflegebedürftigkeit anfallen, besteht zunächst eine Vermutung dafür, dass gewährte Sozialleistungen die Kosten der Aufwendungen decken und nicht geringer als diese sind. Jedoch kann im Einzelfall diese Vermutung als widerlegt angesehen werden.

2. Diese tatsächliche Vermutung ist widerlegt, wenn sich weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus sonstigen für das Gericht erkennbaren objektiven Umständen solche Tatsachen ergeben, die es rechtfertigen könnten, das bezogene Pflegegeld nicht als für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen anzusehen.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 02.10.2007; Aktenzeichen 47 F 109/07 (PKH))

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung zurückweisenden Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 2.10.2007 - 47 F 109/07 PKH - wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beklagten, ihr für vorliegendes Beschwerdeverfahren des Klägers Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das FamG dem Kläger für seine negative Feststellungsklage, mit der er festgestellt wissen will, dass er seinen Kindern T, geboren am 3.6.1990, und U, geboren am 10.1.1994, keinen Kindesunterhalt mehr schuldet, mangels der gem. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung die beantragte Be...

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