Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr: Besprechung, schriftlicher Meinungsaustausch
Leitsatz (amtlich)
Ein lediglich schriftlicher Meinungsaustausch, der auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichtet ist, reicht für den Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht aus. Hierzu bedarf es eines mündlichen Meinungsaustausch.
Normenkette
VV RVG Nr. 3104; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 18.03.2009; Aktenzeichen 37 O 704/08) |
Nachgehend
Tenor
Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 694,01 €.
Gründe
I. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Klage auf Rückzahlung eines Darlehens hat sich dadurch erledigt, dass der Beklagte die Klagesumme einschließlich Zinsen und Mahnkosten ausglich. Der Zahlung war ein außergerichtlicher Schriftwechsel zwischen dem Beklagten (vgl. Email des Beklagten vom 14.11.2008, Bl. 71 d.A.) und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Schreiben vom 18.11.2008, Bl. 69 d.A.) vorausgegangen, in dem die Modalitäten einer Streitbeilegung behandelt wurden.
Der Kläger hat den Rechtsstreit nach erfolgter Zahlung in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO auferlegt (vgl. Bl. 61 f. d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.02.2009 (vgl. Bl. 62 d.A.) hat ...