Leitsatz (amtlich)
Wenn bei Verlängerung der Berufungsbegründungfrist um einen bestimmten Zeitraum der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Hieran hat entgegen der Auffassung des OLG Rostock (OLG Rostock v. 28.7.2003 - 3 U 151/03, OLGReport Rostock 2003, 530 = MDR 2004, 351) die Neufassung des § 520 Abs. 2 ZPO nichts geändert.
Normenkette
ZPO § 222 Abs. 2, § 224 Abs. 3, §§ 233, 520 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 1 O 384/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) gegen das am 25.3.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen - 1 O 384/03 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) vom 14.7.2004 auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 25.3.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen - 1 O 384/03 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2) und der Beklagten zu 3) zu tragen.
Der Berufungsstreitwert beträgt 36.492,31 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Im Termin vor dem LG am 27.2.2004 ist für den Beklagten zu 1) niemand erschienen. Durch das hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommene Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 25.3.2004 (Bl. 209 ff. d.A.) hat das LG der Klage stattgegeben. Es hat
1. den Beklagten zu 1) verurteilt, wegen der Forderungen des Klägers aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG Aachen vom 26.8.1997 (LG Aachen, Urt. v. 26.8.1997 -...