Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 15.02.2006; Aktenzeichen 8 T 239/0) |
AG Siegburg (Aktenzeichen 3 II 80/05 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 15.2.2006 - 8 T 239/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.979,99 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat mit Recht dem Unterlassungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Zwischen den Beteiligten ist an dem streitigen Terrassenteil ein Sondernutzungsrecht zugunsten der Antragstellerin vereinbart worden.
Inhaltlich handelt es sich bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an gemeinschaftlichem Eigentum zugunsten eines Wohnungseigentümers nicht lediglich um eine Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 1 WEG, sondern um ein Sondernutzungsrecht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass den übrigen Miteigentümern das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird (OLG Köln NZM 2001, 1135). Die Begründung eines derartigen Rechts ist nicht im Wege eines Mehrheitsbeschlusses möglich, weil hierzu die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz hat, sondern nur im Wege einer Vereinbarung der Beteiligten. Wenn gleichwohl über einen Regelungsgegenstand, für den keine Beschlusskompetenz besteht, im Wege einer allstimmigen Entschließung aller Wohnungseigentümer eine Regelung erfolgt, kann dies als schuldrechtliche Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NZM 2002, 747).
Von diesen rechtlichen Ansatzpunkten her und vor dem Hintergrund, dass es für den seitens der Antragsgegnerin behaupteten Willen der Beteiligten, e...