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OLG Köln Beschluss vom 03.11.2017 - 4 UF 72/17

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Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 410 F 309/16)

 

Tenor

I. Auf die Gehörsrüge der Kindesmutter wird der Beschluss des erkennenden Senats vom 11.10.2017 abgeändert und in Ergänzung der Ziffer 2 des Rechtsfolgenausspruchs in dem Beschluss des Senats vom 12.09.2017 nunmehr für die Umgangsbegleitung

die Einrichtung E

in der Trägerschaft der B Betriebsgesellschaft mbH,

B2 86, S,

bestellt.

II. Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Verfahren über ihre Gehörsrüge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Beschluss des erkennenden Senats vom 12.09.2017 wird zu Ziffer 3. des Rechtsfolgenausspruchs wie folgt ergänzt:

Der Umgangspfleger übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.

 

Gründe

zu Ziffer I.:

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Kindesmutter vom 11./23.10.2017 ist zulässig, insbesondere gemäß § 44 FamFG statthaft. Der Kindesmutter ist vor dem Erlass der von ihr angefochtenen Entscheidung vom 11.10.2017 nicht Gelegenheit gegeben worden ist, zu der Frage der Beauftragung des Umgangspflegers auch mit der Umgangsbegleitung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters vom 28.09.2017 enthält zwar eine entsprechenden Anregung. Der Akte kann indessen weder entnommen werden, dass diesem Doppel beigefügt und diese an die übrigen Beteiligten versandt worden sind, noch, dass die Verfahrensbevollmächtigte dieses Schreiben per Telefax unmittelbar an die übrigen Beteiligten übermittelte. Das an den Senat adressierte Schreiben des Umgangspflegers vom 06.10.2017, das dieser den Beteiligten unter Einschluss der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter unmittelbar per Telefax noch am selben Tag hat zukommen lassen, lässt zwar die Absprache von Umgangsterminen und spezi...

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