Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung für ein Ehescheidungsverfahren bei mietfreiem Wohnen
Leitsatz (redaktionell)
Der Wohnwert des selbstgenutzten Eigenheimes ist bei der Berechnung des Streitwertes eines Ehescheidungsverfahrens mit der für drei Monate ersparten Kaltmiete zu berücksichtigen.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Beschluss vom 07.04.2008; Aktenzeichen 10 F 420/04) |
Tenor
In Sachen pp. wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin der Beschluss des AG - FamG - Wipperfürth vom 7.4.2008 - 10 F 420/04 - teilweise abgeändert und der Streitwert für die Ehesache auf 9.600 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
Nach § 48 Abs. 3 GKG ist zur Bemessung des Streitwerts der Ehesache auf das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen abzustellen. Da der Antragsteller über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist hier allein maßgeblich das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin.
Im Zeitpunkt der Antragseinreichung verfügte sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aus Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünften und Kindergeld von 7.841,20 EUR. Abzuziehen sind hiervon Steuern und Sozialabgaben i.H.v. 2.502,74 EUR, so dass zunächst ein Nettoeinkommen von 5.338,46 EUR verbleibt.
Das AG hat hiervon - neben weiteren Belastungen - auch die Belastungen aus dem zur Finanzierung des von der Antragsgegnerin bewohnten Eigenheims aufgenommenen Darlehen abgezogen. Welche Verbindlichkeiten im Einzelnen bei der Bemessung des streitwertrelevanten Eink...