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OLG Köln Beschluss vom 02.05.2005 - 8 Ss-OWi 98/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand. Hilfeleistung für Schwerkranke

 

Leitsatz (amtlich)

›1. Die Rechtfertigung von Verkehrsverstößen durch Hilfeleistung für einen Schwerkranken ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit, einen ärztlichen Notdienst zu verständigen, ausgeschlossen, der Betroffene nicht generell darauf beschränkt, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen.

2. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann aber die Tat grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoß kann die Abwägung ergeben, dass er dem Fahrzeugführer nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist.‹

 

Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 24.01.2005)

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 [Nr. 7 Zeichen 274], 49 [Abs. 3 Nr. 4] StVO zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt und ihm - verbunden mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil mit den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. In der Sache hat sie einen (zumindest vorläufigen) Teilerfolg.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil die Begründung im Hinblick auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise des Betroffenen der rechtl...

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