Leitsatz (amtlich)
1. Eine im Zeitpunkt ihrer Beurkundung noch genehmigungsbedürftige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist nach der gesetzliche Novellierung des Versorgungsausgleichs nun genehmigungsfrei wirksam.
2. Wer bei einer notariellen Beurkundung auf Nachfrage des Notars die (nach seinem Vortrag unrichtige) Behauptung ausreichender Deutschkenntnisse aufgestellt hat, kann aus einer solcherart eigenen falschen Angabe in einem nachfolgenden Rechtsstreit keine Rechte gegen die Wirksamkeit des Notarvertrags herleiten.
3. Für die Wirksamkeit eines Ausgleichsverzichts spricht es, wenn die Vertragspartner die Vereinbarung als wirtschaftlich Eigenständige und voneinander Unabhängige verhandelt und abgeschlossen haben; ein solcher Verzicht hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn sich nachfolgend nicht ehebedingte, sondern gänzlich eheunabhängige Risiken des Arbeitslebens (hier: unerwartete Schwierigkeiten im beruflichen Fortkommen eines der Ehegatten) verwirklicht haben.
Normenkette
BGB a.F. § 1587o Abs. 2 S. 3; BGB § 138; BGB § 242
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 225 F 13/18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 11.01.2019 - 225 F 13/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.230,00 EUR festgesetzt(§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 01.10.1993 die Ehe geschlossen; bereits zuvor, am 24.09.1993, hatten sie einen notariellen Ehevertrag geschlossen (UR-Nr. 1568/1993 des Notars Dr. T, B), in welchem sie Gütertrennung vereinbart, wechselseitig auf Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung verzichtet und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten (II g). In dem Vertrag ...