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OLG Köln Beschluss vom 01.12.2014 - 4 WF 166/14

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Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 16.09.2014; Aktenzeichen 406 F 136/12)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den von dem AG - Familiengericht (Rechtspflegerin) - Bonn am 16.9.2014 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

Die gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 6.10.2014 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG (Rechtspflegerin) dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 14.5.2014 gegen den Antragsgegner nicht in der geltend gemachten Höhe von 923,28 EUR, sondern nach Absetzung einer 1,2-Terminsgebühr lediglich in der Höhe von 493,45 EUR entsprochen. Eine Terminsgebühr gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist entgegen dem Beschwerdepetitum auch nach der Auffassung des Senats in dem vorliegenden, mit Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 18.6.2013 abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren, in dem die Antragsteller den Antragsgegner vertreten haben, nicht angefallen.

Entsprechend seiner Ankündigung mit Verfügung vom 21.2.2013 hat das AG über den Versorgungsausgleich abweichend von § 221 FamFG ohne Erörterungstermin entschieden. Nach VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 kann die Terminsgebühr zwar auch anfallen, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, indessen nur in dem Fall, dass es sich um ein Verfahren handelt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die nach § 221 Abs. 1 FamFG in Versorgungsausgleichsangelegenheiten grundsätzlich durchzuführende mündliche Erörterung ist indessen keine notwendige Verhandlung i.S.v. § 128 A...

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Leitsatz Entscheidet das Gericht in einer selbstständigen Versorgungsausgleichssache ohne mündliche Verhandlung, entsteht für die beteiligten Anwälte keine Terminsgebühr. OLG Köln, Beschl. v. 1.12.2014 – 4 WF 166/14 1 Aus den Gründen Eine Terminsgebühr ...

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