Leitsatz (amtlich)
1. Eine vom Schuldner einer Werklohnforderung durch formularmäßige Verwendung eines Vordrucks (für ein sog. Verhandlungsprotokoll) ausbedungene Zahlungsfrist von 90 Tagen verstößt gegen das gesetzliche Leitbild aus § 286 Abs. 3 BGB und ist daher gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies folgt aus einer Wertung, die sich an der EG-Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und den hiermit verfolgten Schutzzwecken orientiert. Dies ergibt sich ferner aus den Grundsätzen, die in Rechtsprechung und Literatur zur Verlängerung der zweimonatigen Prüfungsfrist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B entwickelt worden sind.
2. Die Unwirksamkeit der Fälligkeitsklausel bewirkt, dass die gesetzliche Regelung des § 286 Abs. 3 BGB an die Stelle der vertraglichen Regelung tritt.
3. Ein Schuldner, der erst nach Ablauf der gesetzlichen Verzugsregelung aus § 286 Abs. 3 BGB zahlt, gibt dem Gläubiger Veranlassung zur Klage (§§ 91a, 93 ZPO).
Normenkette
BGB §§ 286, 307; VOB/B § 16
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen 4 O 405/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 28.11.2005 - 4 O 405/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Gründe
Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Kostenbeschluss des LG ist gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und unterliegt auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind gem. §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO von der Beklagten zu tragen.
Das LG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschuldeten Werklohn rechtzeitig geza...