Leitsatz (amtlich)
1. Im kaufmännischen Verkehr kann aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben. Es obliegt dem Transporteur, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.
2. Verstößt der Versender einer Ware - hier Edelsteine - gegen eine Deklarationspflicht oder liegt ein Überschreiten der in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Wertgrenzen vor, führt dies nicht zwingend zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages, insb. wenn der Transporteur selbst in diesen Fällen eine Haftungsbeschränkung vorsieht (in Anknüpfung an BGH v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, BGHReport 2006, 963 = MDR 2006, 1242 = TranspR 2006, 254 - Postfall).
3. Der Transporteur kann sich auf eine vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht berufen, wenn ihm vorsätzliches oder L. fertiges Verhalten anzulasten ist, mithin von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist. Eine L. fertige Schadensverursachung wird vermutet, wenn der Transporteur den Sendungsverlauf und die Schnittstellenkontrolle nicht hinreichend dargelegt hat.
4. Bei nicht ordnungsgemäßer Deklaration muss sich der Versender der Ware bei Verlust der Sendung ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Normenkette
HGB §§ 431, 435; CMR Art. 23, 29
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 5 O 27/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach - Kammer für Handelssachen - vom ≫22.9.2005 teilweise abgeändert und die Klage bezüglich des Schadensfalls 2 (Lapis-Lazuli Platte, Uhrenarmband) abgewiesen.
Die Klage bezüglich des Schadensfalls 1 (1 Paket Aquamarine) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, mi...