Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 22.05.2009; Aktenzeichen 403 O 317/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 22.5.2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger hat vor ca. 9 Jahren von der Beklagten einen großen Lagerraum im Keller in ... [X] für 1.800 EUR im Jahr angemietet und dort von ihm gefertigte Reliefs gelagert. In den frühen Morgenstunden des 25.2.2008 wurden die Beklagte und ihr Ehemann, die wie der Kläger und seine Ehefrau in der Nähe des fraglichen Anwesens wohnen, von einem Wassereinbruch in ihrem Keller informiert; infolge eines Rohrbruchs an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß, dessen genauer Zeitpunkt nicht feststeht, war Wasser in den Keller gelaufen. Dieses sammelte sich in dem von dem Kläger angemieteten Raum, der ca. 75 cm tiefer liegt als die anderen Räume.
Der Kläger verlangt wegen Wasserschäden an seinen Werken Schadensersatz aus §§ 536, 536a, 823 BGB. Er macht einen Teil des insgesamt auf mehrere 100.000 EUR bezifferten Gesamtschadens im Betrag von 10.000 EUR geltend.
Das LG hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO nach Maßgabe der Ausführungen im Folgenden Bezug genommen wird, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 536a BGB zu. Durch die Überflutung des Kellers sei der Raum untauglich für die Lagerung von Bildern bzw. Reliefs geworden und so der Schaden entstanden, Die Beklagte, in deren Herrschafts- und Verantwortungsbereich die defekte Heizung gelegen habe, die wieder...