Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenz eines Zahnarztes - Freigabe der Tätigkeit - Massezugehörigkeit von Honoraransprüchen
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die freiberufliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners als Zahnarzt gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben, so stehen Honoraransprüche, die auf ein nach Freigabe errichtetes geschäftliches Giro-Konto gezahlt werden, grundsätzlich nicht mehr der Masse zu.
2. Zur Masse gehören die Ansprüche, denen abrechenbare Leistungen vor Freigabe zu Grunde liegen.
3. Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztliches Vereinigung (KZV) nach Freigabe stehen als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs nicht der Masse zu. Es kommt auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
4. Bei Zahlungen der Deutschen Zahnärztlichen Rechenstelle (DZR), denen Leistungen für Privatpatienten zu Grunde liegen, ist entscheidend, wann die honorierte Leistung erbracht und der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt wurde. Ist dies vor Freigabe erfolgt, so steht der Anspruch der Masse zu.
5. Der Insolvenzverwalter hat bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens weitreichende Möglichkeiten und Befugnisse zur Sachaufklärung und zur Erlangung von Auskünften. Für das Bestehen eines der Masse zustehenden Anspruchs ist er darlegungs- und beweisbelastet. Daher muss er bei Zahlungen durch die DZR für Privatpatienten konkret darlegen und ggfls. beweisen, dass die abrechnungsfähige Behandlung vor Freigabe erfolgt ist.
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts B vom 19.01.2017, Az. 4 O 20/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.481,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisz...