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OLG Koblenz Urteil vom 28.07.2021 - 10 U 259/21

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Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; IfSG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t, § 7 Abs. 1 Nr. 44 Buchst. a

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 03.02.2021; Aktenzeichen 6 O 242/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seines Eis-Cafés, ...[A], in ...[Z] aufgrund von Maßnahmen der Stadt ...[Z] und der rheinland-pfälzischen Landesregierung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus zustehen.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Firmenpolice mit der Versicherungs-Nr. ..., welche eine Ertragsausfallversicherung umfasst, nach der auch eine Betriebsschließung mitversichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für eine Betriebsschließungsversicherung (im Folgenden: AVB) zugrunde (vgl. Anlage K2). Darin ist u.a. folgendes geregelt:

§ 2

1. Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20. Juli 2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine vers...

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