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OLG Koblenz Urteil vom 28.07.2003 - 11 UF 510/02

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Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 31 F 370/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Mainz vom 26.6.2002 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den Unterhaltszeitraum vom 1.2.2001 bis 31.12.2001 betrifft.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für die Zeit vom 1.8.2001 bis 31.12.2001 kein über 1.006,22 Euro monatlich hinausgehender Unterhalt zusteht.

Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab 1.1.2002 folgenden Trennungsunterhalt jeweils ab 1. jeden Monats im voraus über die im einstweiligen Anordnungsverfahren 31 F 370/00 AG Mainz titulierten 1.396,85 Euro monatlich hinaus zu zahlen:

für die Zeit vom 1.1.2002 bis 30.6.2002 weitere 803,15 Euro monatlich, insgesamt daher 2.200,00 Euro monatlich,

ab 1.7.2002 weitere 771,15 Euro monatlich, insgesamt daher 2.168,00 Euro monatlich,

ab 1.7.2003 weitere 746,15 Euro monatlich, insgesamt daher 2.143,00 Euro monatlich

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den ab 1.1.2002 bis einschl. Juli 2003 rückständigen Unterhaltsbeträgen ab dem 3. des jeweiligen Monats.

Die weiter gehende Klage wird für die Zeit ab 1.7.2002 abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung und die weiter gehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat Erfolg für den Unterhaltszeitraum vom 1.2. bis 31.12.2001. Die Anschlussberufung der Klägerin hat teilweise Erfolg für die Zeit ab 1.2.2002.

Die Klägerin hat einen Unterhaltsanspruch gem. § 1361 BGB in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang.

Es wird auf die tatsächlichen F...

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