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OLG Koblenz Urteil vom 27.03.2008 - 5 U 915/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht bei Trampolin für Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

1. An die Sicherung einer Spieleinrichtung für Kinder sind hohe Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist dabei auch einem unsachgemäßen, aber nahe liegenden Verhalten der Minderjährigen Rechnung zu tragen (hier: Bälle aus einer Schießanlage werden auf ein Trampolin geworfen).

2. Gleichwohl sind nur solche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Betreiber für ausreichend halten darf, um die Nutzer vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (hier: ausreichende Polsterung der Kanten des Trampolins).

 

Normenkette

BGB §§ 328, 823, 847

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 08.06.2007; Aktenzeichen 11 O 313/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 8.6.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die damals gerade 11-jährige Klägerin hielt sich am 6.11.2004 im Zuge einer privaten Feier in der Kinderspielanlage der Beklagten auf. Dort befinden sich, allseits käfigförmig durch Netze gesichert, eine Einrichtung, in der mit Plastikbällen geschossen werden kann, und ein in vier Sprungfelder unterteiltes Trampolin. Zwischen den Sprungfeldern und an den Außenrändern des Trampolins sind Polster angebracht. Um das gesamte Trampolin ist ein hoher Netzverhau geführt, dessen Oberkante mehr als 3 m über dem Außenboden liegt. Anders als bei der Schießanlage fehlt eine Abdeckung nach oben.

Es kommt vor, dass Kinder Bälle aus der Schießanlage hinaustragen und diese dann außerhalb verbleiben. Als die Klägerin am 6.11.2004 auf dem Trampolin hüpfte, war ...

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