Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitverschulden bei Amtshaftungsanspruch
Normenkette
BGB §§ 254, 839
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 11 O 440/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der beklagte Landkreis wird verurteilt, der Klägerin 5.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2005 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin und der beklagte Landkreis je zur Hälfte.
Die Revision gegen das Urteil wird für die Klägerin zur Frage des Mitverschuldens zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Landkreis darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 10.000 EUR nebst Zinsen wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch.
Die Klägerin ist nach Abtretung Inhaberin von Baugenehmigungen zur Errichtung von jeweils einer Photovoltaikanlage an drei Windkraftanlagen geworden. Die Genehmigungen wurden von dem beklagten Landkreis im Jahr 2002 erteilt.
Am 10.9.2004 zeigte die Klägerin dem Beklagten den Baubeginn zum 24.9.2004 an.
Nachdem das BVerwG im Sommer 2004 festgelegt hatte, dass "Windfarmen" der immisionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, hob der beklagte Landkreis am 21.9.2004 die Baugenehmigung auf und begründete dies vor allem damit, dass auch ...