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OLG Koblenz Urteil vom 26.03.2007 - 12 U 653/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Augenblicksversagen bei einem Eisenbahnunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Bei einem objektiven Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten kann vom äußeren Geschehensablauf auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden geschlossen werden. Ein Augenblicksversagen allein rechtfertigt es nicht, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn nicht weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es gestatten, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig einzustufen.

 

Normenkette

SGB VII § 110 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 11 O 445/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 25.4.2006 abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267.793,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2005 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle darüber hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 10.9.1998, bei dem Erwin Zender verletzt wurde, entstanden sind oder noch entstehen.

3. Die zum Zinsausspruch geringfügig weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kost...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

  (1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, ...

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