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OLG Koblenz Urteil vom 25.02.2008 - 12 U 169/06

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 16.01.2006; Aktenzeichen 5 O 245/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen VI ZR 58/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin. der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.1.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

A. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 36.341,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 EUR seit dem 21.12.2001 und aus weiteren 23.728,75 EUR seit dem 26.3.2002 zu zahlen.

B. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mit-haftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Herrn O. S., aus dem Unfallereignis vom 16.9.2000 auf der BundesstraßE.,..., zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen.

C. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird gestattet, die Vollstreckung der anderen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Am 16.9.2000 ereignete sich gegen 22.35 Uhr auf der B. in der Nähe von S. außerorts ein Verkehrsunfall. An dem genannten Abend fand die Veranstaltung "Rhein in Flammen" statt. Deshalb waren auch außerhalb der Ortschaften entlang des Rheins am Fahrbahnrand der B. eine große Anzahl von Bussen hintereinander geparkt. Die Beklagten, Mutter und Tocht...

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