Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerausgleich nach Art. 187 türk. ZGB keine Familiensache
Normenkette
Türk. ZGB Art. 187
Verfahrensgang
AG Mainz (Aktenzeichen 33 F 180/00)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen VII ZR 407/01)
Tenor
1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des AG – FamG – Mainz vom 28.11.2000 werden – unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 29.6.2001, i.Ü. unter seiner Aufrechterhaltung – zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass Ziff. 2 des Urteilsausspruchs teilweise abgeändert wird. Die Antragstellerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 7.078,46 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.2.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 73 %, i.Ü. trägt sie die Antragstellerin. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz. Die Kosten seiner Säumnis trägt der Antragsgegner vorweg.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, schlossen am 27.11.1996 vor dem türkischen Generalkonsulat in M. die Ehe. Im November 1998 trennten sie sich bereits wieder. Sie hatten am 25.4.1996 ein Darlehen bei der Commerzbank über netto 40.000 DM aufgenommen, das (so jedenfalls der Vortrag des Antragsgegners in 1. Instanz) teilweise zur Rückführung eines bereits bestehenden Darlehens des Antragsgegners verwandt wurde, teilweise wurde davon Hausrat angeschafft. Des Weiteren nahmen die Parteien im Februar 1997 einen Kredit bei der Kredit Bank zur Anschaffung eines Pkw Fiat Bravo auf über 27.302 DM. Im vorliegenden Scheidungsverfahren begehrte der Antragsgegner in der Verbundsache Güterrecht den Ausgleich der Kreditverbindlichkeiten je zur Hälfte. Das AG schied durch das angefochtene Verbundurtei...