Entscheidungsstichwort (Thema)
Ärztliche Aufklärungspflicht bei unterschiedlichen Operationstechniken; hypothetische Einwilligung bei lückenhafter Risikoaufklärung; Beweisfolgen der Vernichtung von Behandlungsunterlagen; keine Sachverständigenanhörung zu Rechtsfragen
Leitsatz (amtlich)
1. Über unterschiedliche Operationstechniken (hier: zur Behandlung einer zervikalen Spinalkanalstenose) muss der Arzt den Patient nicht aufklären, falls die Chancen und Risiken sämtlicher Operationsmethoden nahezu identisch sind (hier: Vertebrektomie vs. Laminoplastie oder Laminektomie - Abgrenzung zum Senatsurteil 5 U 976/13 vom 15.10.2014).
2. Eine unterbliebene oder lückenhafte Risikoaufklärung ist nicht haftungsrelevant, falls die persönliche Anhörung des Patienten ergibt, dass die versäumten zusätzlichen Informationen an seiner Operationseinwilligung nichts geändert hätten. Bei der Würdigung des Anhörungsergebnisses kann im Einzelfall auch zu berücksichtigen sein, dass eine ärztliche Zweitmeinung dem Patient angesichts der Dramatik des Befundes keine weiteren Erkenntnisse hätte vermitteln können.
3. Hat der Arzt Behandlungsunterlagen vernichtet, führt das gleichwohl nicht zu einer Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr, wenn nach den gesichert verbliebenen Befunden keinerlei Anhalt besteht, dass sich aus den fehlenden Unterlagen etwas zugunsten des Patienten ergeben könnte.
4. Dem Antrag auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ist grundsätzlich zu entsprechen. Von der mündlichen Befragung eines medizinischen Gutachters im Arzthaftungsprozess darf jedoch abgesehen werden, wenn er sich nach dem gegenständlich eingeschränkten Anhörungsantrag nur zu Rechtsfragen äußern soll, die nicht in seine Fach- und Entscheidungskompetenz fallen.
Normenkette
BGB §§ 249, 253, 276, 280, 611...