rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Unfallanzeige Beschwerden und Schmerzen nicht angibt, in dem Formular zur Schadensanzeige indes nur nach Erkrankungen, Gebrechen und früheren Unfällen gefragt ist.
2. Nach § 2 IV AUB 88 sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen – hier somatoforme Schmerzstörungen – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es sind weitergehend als nach § 10 V AUB 61 alle Gesundheitsschäden ausgeschlossen, die nach einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung erst durch eine psychische Fehlverarbeitung, gleichgültig worauf diese beruht, entstehen oder verschlimmert werden.
Normenkette
AUB 88 § 2 Abs. 4; AUB 61 § 10 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 328/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallversicherung wegen eines nach seinem Vortrag erfolgten Unfalls am 12.1.1995 geltend.
Der Unfallversicherungsvertrag sah bei Invalidität eine Versicherungssumme von 180.000,– DM vor. Gegenstand des Vertrages waren weiterhin die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88). Der Kläger meldete den Unfall mit Unfallanzeige vom 26.1.1995 an. Unter der Rubrik Vorerkrankungen und frühere Unfälle wurden keine genannt.
Der Kläger macht einen Anspruch aus der Unfallversicherung wegen anhaltender lokalen Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes wie folgt geltend:
Versicherungssumme |
180.000,– DM × 70% × 2/7 = |
36.000,– DM |
abzü... |