Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 4 O 44/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Mainz abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, den die Beklagte gegen ihn und den Mitgesellschafter S… H… erwirkt hatte.
Die in Höhe von 35.262,78 DM titulierte Forderung beruhte auf Warenlieferungen, die die Beklagte erbracht hatte.
Nach Ratenzahlungen, die sich aus dem vorgelegten Forderungskonto ergeben, bestand noch ein Anspruch in Höhe von 18.665,71 DM (einschließlich Zinsen und Kosten). Mit Schreiben vom 17. Juni 2001 stellte der Kläger für sich und seinen Mitgesellschafter H… die finanzielle Situation dar und teilte am Ende des Schreibens Folgendes mit:
„Aus diesem und den oben genannten Gründen habe ich mich entschlossen alle mir derzeit zur Verfügung stehenden freien Gelder zusammenzunehmen und Ihnen dieses Angebot zu unterbreiten.
Wir bieten Ihnen daher hiermit einen Vergleich in Höhe von DM 3.500,– als Einmalzahlung an. Mit dieser Zahlung wären dann alle Verbindlichkeiten abgegolten.
Zu diesem Zweck legen wir Ihnen einen Scheck in Höhe der DM 3.500,– bei.”
Die Beklagte löste den Scheck ein und erklärte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 22. Juni 2001, sie sei mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden, habe die Teilzahlung auf die Forderung verrechnet und erwarte eine weitere Zahlung in Höhe von mindestens 2.000 DM bis spätestens zum 31. Juli 2001.
Das Landgericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt, durch die Ein...